Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 | Geltungsbereich und Anwendung |
1.1. | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil aller Vereinbarungen über den Verkauf und die Lieferung von Produkten der InterCal Austria GmbH – als Auftragnehmer (AN) – und deren Kunden – als Auftraggeber (AG) –, gemeinsam im Folgenden auch „die Parteien“ genannt. |
1.2. | Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des AG sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie werden vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt. |
2 | Lieferung/Lieferverzug (inkl. Nachfristsetzung durch Kunden) |
2.1. | Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (gemäß Incoterms in der zum jeweiligen Vertragsabschluss gültigen Fassung) des AN. |
2.2. | Jede einzelne Lieferung bzw. Abholung ist zwischen AN und AG einvernehmlich festzulegen. Falls Lieferfristen und Liefertermine nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind diese immer als freibleibend zu verstehen. Der AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. |
2.3. | Bestellungen bedürfen der Schriftform (Email, Telefax, auf dem Postwege), telefonische Bestellungen werden vom AN nicht akzepiert. |
2.4. | Bestellungen, die ohne vorherige Angebotslegung des AN vom AG übermittelt werden, sind für den AN erst dann verbindlich, wenn er diese mittels schriftlicher Auftragsbestätigung annimmt. |
2.5. | Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung der Bestellung bzw. des Auftrags durch den AN zustande. Der AN darf Angebote jederzeit vor der Ausstellung einer Auftragsbestätigung widerrufen. |
2.6. | Bestellungen des AG müssen regulär mindestens 4 (vier) Werktage vor dem gewünschten Lieferzeitpunkt erfolgen. Eine Verkürzung der Frist für einzelne Lieferungen um bis zu 2 (zwei) Werktage ist in Ausnahmefällen möglich und bedarf stets der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Wird diese Vorlaufzeit nicht eingehalten, behält sich der AN vor, dem AG einen Leistungszuschlag von 20 % des betroffenen Auftragwertes zu verrechnen. |
2.7. | Unvorhergesehene Betriebsstörungen (z.B. ungeplanter Ofenstillstand), Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Seiten der Lieferanten des AN, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt (vgl. Punkt 9.) befreien den AN für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Der AN wird den AG über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 40 Tage verzögert, so ist der AG unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. |
2.8 | Bei schuldhafter Überschreitung einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist kann der AG unter Ausschluss weiterer Rechte nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 10 (zehn) Werktagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Schadenersatzansprüche des AG wegen Verzug und/oder Nichterfüllung sind jedoch der Höhe nach auf 25 % des Rechnungswertes der Warenmenge beschränkt, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wird, sofern der AN wegen Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haftet. Die Schadensminderungspflicht des AG bleibt davon unberührt. |
2.9. | Die Einhaltung der ausdrücklich vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist durch den AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus. |
2.10. | Die Beladung des Transportmittels, der Transport und das Entladen erfolgt auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und Kosten des AG. Der AN übernimmt keinerlei Haftung in diesem Zusammenhang. Es obliegt dem AG alleine dafür Sorge zu tragen, dass der von ihm beauftragte Frachtführer das Transportmittel nicht über das amtlich zugelassene Höchstgewicht hinaus belastet, oder das Transportgut mangelhaft sichert. |
2.11. | Lieferungen umfassen mindestens das dem jeweiligen Tarif zu Grunde gelegte Nettogewicht des Transportmittels und, sofern nicht bei der Bestellung ausdrücklich die Verladung einer geringeren Menge durch den AG gewünscht wird, behält sich der AN vor, die volle Tragfähigkeit des Transportmittels auszunüzten. Durch Mindermengen, Nachwiegung, Entsorgung, etc. entstehende Kosten sind vom AG zu tragen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht dem AN das Recht zu, diese, sowie die Kosten für deren Rücktransport und Manipulation zu verrechnen. Allfällige Mehrkosten auf Grund einer mehr als eine Stunde benötigten Entladung sind vom AG zu tragen. |
3 | Verzug des AG |
3.1. | Die Lieferpflicht des AN ruht, solange der AG mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Ein Anspruch auf Nachlieferung von Mengen, die der AN wegen rückständiger Zahlungen des AG nicht ausgeliefert hat, besteht für den AG nicht. Die sonstigen Rechte des AN in Folge des Zahlungsverzuges werden dadurch nicht berührt. |
3.2. | Gerät der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, für den dem AN dadurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Unabhängig davon bleiben dem AN weitere Ansprüche vorbehalten. |
3.3. | Sofern ein Lieferzeitpunkt fix vereinbart wurde, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. |
4 | Preise und Zahlungsbedingungen (inkl. Preisgleitklausel) |
4.1. | Angebotene Preise sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsbestandteile und/oder die Einführung sowie Erhöhung von kostenrelevanten Steuern oder Abgaben (Zölle, Energiekosten, Allokation von CO2-Zertifikaten sowie CO2-Steuer generell, etc.) berechtigen den AN zu ensprechenden Preisanpassungen. |
4.2. | Sollten sich die Kosten des AN für CO2 (CO2-Steuer, CO2-Emissionsrechte, etc.) und/oder Energie zum Zeitpunkt der Warenlieferung gegenüber den Kosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung um mehr als 10 % erhöhen, ist der AN berechtigt, die vereinbarten Preise im Ausmaß dieser Kostensteigerung zu erhöhen. |
4.3. | Für die Verrechnung ist das auf der geeichten Werkswaage des AG festgestellte Gewicht maßgebend. Bei der Lieferung von verpackter Ware gilt die auf den Lieferpapieren angeführte Menge als Verrechnungsbasis. |
4.4. | Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto maßgebend. |
4.5. | Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. |
4.6. | Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AG ist der AN unbeschadet seiner sonstigen Rechte befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. |
4.7. | Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist dem AG nur möglich, wenn diese vom AN ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. |
5 | Qualität und Warnhinweise |
5.1. | Der AG ist verpflichtet, bei einer Übergabe an Dritte alle Warnhinweise gemäß beiliegender Produktinformation (Lieferschein oder Sackaufdruck bzw. Produktdatenblätter) und dem jeweils gültigen Sicherheitsdatenblatt zu beachten. Der AG haftet für die vollständige Einhaltung dieser Warnhinweise sowohl bei eigener Verwendung der Ware als auch bei Weiterveräußerung oder Weitergabe. |
6 | Gefahrenübergang |
6.1. | Kosten und Gefahren gehen mit der Übernahme der Produkte/Waren im Werk des AN auf den AG über (Incoterms siehe Punkt 2.1.). Dies gilt auch, wenn der Transport durch den AN ausgeführt oder organisiert wird. |
6.2. | Sind Lieferverzögerungen auf den AG zurückzuführen, geht die Gefahr in Bezug auf die Produkte schon mit der Benachrichtigung der Lieferbereitschaft auf den AG über. |
6.3. | Der Erfüllungsort ist das Werk des AN. |
7 | Eigentumsvorbehalt |
7.1. | Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Produkte im Eigentum des AN. |
7.2. | Der AG bestätigt, die Produkte sorgfältig zu behandeln und getrennt von den Waren anderer Lieferanten aufzubewahren, sodass es jederzeit möglich ist, dem AN das Eigentum zuzuordnen. |
7.3. | Bei einer Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des AN hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. |
7.4. | Der AG ist berechtigt, die gelieferte Ware zu veräußern. Der AG tritt aber bereits im Augenblick der Veräußerung die daraus entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Rechten an den AN ab, und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des AN, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet, bearbeitet, oder an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert worden ist. |
8 | Gewährleistung und Schadeners |
8.1. | Der AN gewährleitest, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe in den Produktdatenblättern der jeweiligen Produkte angeführten Anforderungen, bautechnischen Zulassungen und Normen entsprechen. Eine darüber hinaus gehende Gewährleistung bzw. Haftung ist ausgeschlossen. |
8.2. | Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 6. zu laufen. |
8.3. | Allfällige Mängel sind vom AG oder ihm zurechenbaren Personen unverzüglich am Übergabeort bzw. versteckte Mängel sofort nach deren Auftreten unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem AN bekanntzugeben. Übernimmt der AG die Produkte nicht persönlich oder durch eine ihm zurechenbare Person, gilt sie als mangelfrei übergeben. Mangelhafte Produkte sind bis zur endgültigen Klärung bei sonstigem Haftungsausschuss nicht zu verwenden und vom AG ordnungsgemäß zu lagern. |
8.4. | Der AN leistet bei Mängeln zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Wege der Gewährleistung übernimmt der AN nur die Materialkosten, nicht aber Wegzeit-, Arbeits- oder Transportkosten. |
8.5. | Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, können nur bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) geltend gemacht werden. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die Behebung des Mangelschadens, nicht aber auch weitere Ansprüche wie zB wegen Folgeschäden oder entgangenen Gewinn oder vom AG zu bezahlenden Pönalen. |
8.6. | Die Beweislastumkehr im Sinne des § 1198 ABGB wird ausgeschlossen. Ein Verschulden des AN hat der AG zu beweisen. |
8.7 | Schadenersatzansprüche des AG wegen eines vom AN zu vertretenen Mangels verjähren innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber innerhalb von 3 (drei) Jahren nach Übergabe. |
8.8. | Etwaige in vom AN veröffentlichten technischen Merkblättern, Werbemitteln und Dokumentationen enthaltene Maße, Gewichts- und Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster- oder Probestücke, Richtwerte der jeweiligen durchschnittlichen Produktion des AN. Sämtliche dem AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge oder Bedarfsermittlungen sind unverbindlich, verbleiben im Eigentum des AN und dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN zur Verfügung gestellt werden. |
9 | Höhere Gewalt |
9.1. | Fälle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Epidemien, Pandemien, Regierungsmaßnahmen), welche die Parteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung hindern, entbinden beide Parteien bis zum Wegfall der höheren Gewalt entsprechend ganz oder teilweise von der Erfüllung dieses Vertrages. Die Partei, bei der die höhere Gewalt eingetreten ist, hat die andere Partei unverzüglich hiervon zu informieren. |
10 | Gerichtsstand, anwendbares Recht |
10.1. | Diese AGB und deren Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung, sowie die gesamten Rechtbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
10.2. | Für alle Streitigkeiten, die sich aus den AGB ergeben oder sich auf deren Abschluss, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das für Handelssachen zuständige Gericht in Klagenfurt ausschließlich zuständig. |
11 | Datenschutz |
11.1. | Der AG erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten innerhalb der Unternehmensgruppe des AN in dem zur Erbringung der in diesen AGB erfassten Leistungen sowie zu Werbezwecken erforderlichen Umfang. Dem AG steht hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu. |
12 | Vertraulichkeit |
12.1. | Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die dem jeweils anderen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. |
13 | Salvatorische Klausel |
13.1. | Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesen AGB. |